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Definition: Sachverständiger

"Sachverständiger" ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.1997 dürfen diese Berufsbezeichnung jedoch nur Personen verwenden, die bestimmten Erwartungen entsprechen, die die von den durch diese Sachverständigentätigkeit angesprochenen Verkehrskreise überwiegend haben. Dazu gehört insbesondere, dass der Sachverständige

  • eine erfolgreich abgeschlossene (Berufs-)Ausbildung nachweist,
  • über die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügt sowie
  • ein fundiertes Fach- und Erfahrungswissen (Berufserfahrung) besitzt.

Wesentlich ist auch, dass der Sachverständige seine Unabhängigkeit von jeglichen Interessenbindungen wahrt, die seine Objektivität und Unparteilichkeit in Frage stellen könnten. Von einem Sachverständigen wird darüber hinaus auch erwartet, dass er sein Fachwissen verständlich, nachvollziehbar und prüfbar in Gutachtenform schriftlich darstellen kann.
Vereinfacht gesagt, muss also ein Sachverständiger "etwas von der Sache verstehen", die er im Rahmen eines Gutachtenauftrages bearbeiten will. Diesen Sachverstand kann man sich jedoch nicht "von heute auf morgen" aneignen. Vielmehr ist dafür grundsätzlich eine sachgebietsbezogene Berufsausbildung und eine langjährige Berufspraxis auf einem bestimmten, abgegrenzten Sachgebiet notwendig. Üblicherweise wird es nicht als ausreichend angesehen, wenn sich ein Sachverständiger das für seine Tätigkeit erforderliche Fachwissen lediglich autodidaktisch aneignet, sondern es wird immer eine fachbezogene, abgeschlossene Ausbildung vorausgesetzt.

Von einem Sachverständigen kann erwartet werden:

  • persönliche Eignung, d. h. Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit
  • Ausbildung im angegebenen Sachgebiet
  • Fachwissen in überdurchschnittlichem Umfang ("besondere Sachkunde")
  • Erfahrung sowohl im Beruf als auch als Sachverständiger auf seinem Gebiet
  • Fähigkeit zur Erstattung von Gutachten.

Gesetzlichen Schutz genießt nur der "öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige", der im Rahmen eines förmlichen

  • Bestellungsverfahrens zusätzlich zu dem Vorgenannten nachgewiesen hat, dass

  • keine Bedenken gegen seine Persönliche Eignung bestehen
  • und seine überdurchschnittlichen Fachkenntnisse (Besondere Sachkunde)
  • und praktische Erfahrung auf dem Bestellungsgebiet
  • sowie die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten,
  • von einem unabhängigen Fachgremium überprüft wurden.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige, erfahrene und persönlich geeignete Personen zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlich geschützte Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" ist keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die immer nur für ein bestimmtes, abgegrenztes Sachgebiet gilt und im Regelfall zeitlich befristet ist.

Öffentlich bestellt und vereidigt - oder nicht?

Die oft gestellte Frage, ob für die Durchführung einer privaten Beweissicherung die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen erforderlich ist, lässt sich wie folgt beantworten:

  1. Soweit der Inhalt der Beweissicherung nur Gutachterliche Feststellungen sind, zum Beispiel die unparteiische Feststellung des baulichen Zustandes der Nachbarbebauung im Vorfeld einer Baumaßnahme, ist vom Sachverständigen keine Besondere Sachkunde nachzuweisen. Da man jedoch nur sieht, was man weiß, kann die Beweissicherung nur von einem Sachverständigen durchgeführt werden, der über die erforderliche Sachkunde und Berufserfahrung, zum Beispiel auf dem Sachgebiet "Schäden an Gebäuden" verfügt. Diese Bedingung erfüllen auch viele nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
  2. Die Qualifikation einer Person zum Sachverständigen, das heißt das Vorhandensein der Persönlichen Eignung (unter anderem unabhängig, weisungsfrei, unparteiisch), der Besonderen Sachkunde (überdurchschnittliches Fachwissen und langjährige Berufserfahrung auf dem Sachgebiet) und der Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, sind auf die einzelne Person des Sachverständigen bezogene Eigenschaften. Daher muss von jedem Sachverständigen die höchstpersönliche Erstattung seiner Gutachten verlangt werden.
    Die Erstattung eines Gutachtens unter dem Titel des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und unter Verwendung des Rundstempels des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durch einen Mitarbeiter des Sachverständigen ist eine grobe Verletzung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gemäß den einschlägigen Sachverständigenordnungen.
    Die Erstattung eines Gutachtens durch einen Mitarbeiter des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist dann -aber auch nur dann- zulässig, wenn der Auftraggeber vorab hierüber informiert wird und zustimmt. Bei Gerichtsverfahren müssen dies beide beteiligten Parteien tun.
    Mitarbeiter von Sachverständigenbüros sind als Angestellte im Regelfall nicht öffentlich bestellt und vereidigt. In diesem Fall kann auch ein nicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger das Gutachten erstatten.
  3. Grundsätzlich wird einem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in der Öffentlichkeit mehr Glaubwürdigkeit und Vertrauen geschenkt, als dem Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Dieses besondere Vertrauen ist (leider) nicht in jedem Fall gerechtfertigt, denn entscheidend für die Qualität eines Gutachtens ist die Besondere Sachkunde und Berufserfahrung des Sachverständigen in Bezug auf die konkrete Aufgabenstellung des Gutachtens und nicht der Titel des Sachverständigen.
    Insbesondere, wenn das Gutachten gar nicht von dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen persönlich, sondern von einem Mitarbeiter erstellt wird, ist der besondere Vertrauensbonus der öffentlichen Bestellung und Vereidigung hinsichtlich des Inhalts des Gutachtens sicher nicht gerechtfertigt.
  4. Auch das Argument, dass ein Gutachten, das von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wurde, im Streitfall mehr Gewicht oder mehr "Bestand" haben soll als ein Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, beruht auf einem Irrtum. Wenn ein Gutachten nur von einer der beiden streitenden Parteien in Auftrag gegeben wurde, ist das Gutachten in jedem Fall in juristischer Hinsicht ein Parteigutachten, das von der Gegenseite ohne Probleme abgelehnt werden kann, egal ob der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt war oder nicht.

Jedes sogenannte Privatgutachten kann im Streitfall wertlos sein, falls man sich nicht vor Erstattung des Gutachtens mit der Gegenpartei auf einen Sachverständigen einigen konnte und im Idealfall sogar wie bei einem Schiedsgutachten den Sachverständigen gemeinsam beauftragt. Entscheidend ist daher bei privaten Beweissicherungsverfahren nicht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen, sondern daß alle Beteiligten mit der Person des Sachverständigen einverstanden sind und das Ergebnis des Gutachtens auch akzeptieren (die fehlerfreie und unparteiische Erstattung des Gutachtens wird selbstverständlich vorausgesetzt).
Wenn alle Beteiligten wie bei gerichtlichen Beweisverfahren von Anfang an in das Verfahren der Beweissicherung eingebunden werden und ihnen zum Beispiel Gelegenheit gegeben wird, an den erforderlichen Ortsbesichtigungen und Besprechungen teilzunehmen, dann hat das Gutachten am Ende einen größeren Nutzen und mehr "Bestand", als wenn das Gutachten ohne Beteiligung oder Wissen der Gegenpartei erstellt wird.

Das Vorgenannte gilt grundsätzlich für alle privat beauftragten Gutachten und führt bei einer gewissenhaften, objektiven, unabhängigen und weisungsfreien Aufgabenerfüllung des Sachverständigen im Regelfall zur Vermeidung von gerichtlichen Streitigkeiten, die immer nur zusätzliche Zeit kosten und vermeidbare finanzielle Aufwendungen verursachen. Voraussetzung ist allerdings, daß der Sachverständige persönlich die von ihm angeforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet und die Erledigung des Auftrages nicht einem Mitarbeiter überträgt.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind aufgrund Ihrer starken zeitlichen Inanspruchnahme durch Gerichte, Behörden und die Öffentlichkeit häufig so überlastet, so daß sie für die persönliche Gutachtenerstattung kurzfristig nicht zur Verfügung stehen. Deshalb akzeptieren auch die Gerichte immer öfter die von den Parteien (zur Beschleunigung der Verfahren) vorgeschlagenen nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Soweit es auf einem bestimmten Sachgebiet gar keine oder zu wenig öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt, wurden schon immer auch in Gerichtsverfahren nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige "zugelassen". Dieses System hat sich bei Sachverständigen, die diese Bezeichnung wirklich verdienen, bewährt, so dass die Führung der Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt" eher von untergeordneter Bedeutung ist.

Letztlich ist und bleibt die wichtigste Frage bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen für private und gerichtliche Gutachten:

"Fällt die Untersuchung der folgenden Fragestellung (des Auftraggebers) in Ihr Sachgebiet (des Sachverständigen) und haben Sie damit bereits Erfahrungen?"