Bausachverständiger Rolf Knitter » Startseite » Gutachten

Gutachten

Die Haupttätigkeit von Sachverständigen ist die Erstattung von Gutachten.

Ein Gutachten ist die nachvollziehbare und prüfbare Erledigung der gestellten Aufgabe in Schriftform.

Es gibt verschiedene Arten von Gutachten:

  • Beweissicherungsgutachten
  • Gerichtsgutachten
  • Privatgutachten (Parteigutachten)
  • Schiedsgutachten

Ein Gutachten ist

  • nachvollziehbar, wenn ein Laie verstehen kann, wie der Sachverständige seine Ergebnisse erarbeitet hat.
  • prüfbar, wenn Inhalt und Ergebnis des Gutachtens von einem Fachmann überprüft werden können.

Beweissicherungsgutachten

Wenn auf angrenzenden Grundstücken Baugruben hergestellt, Gebäude abgerissen oder Fundamente freigelegt und abgefangen werden, drohen Setzungs- und Erschütterungsschäden am verbleibenden und weiterhin genutzten Gebäude.

Sichtbare Zeichen sind Putzschäden und Risse. Auch zuvor funktionsfähige Fenster und Türen klemmen plötzlich oder hängen schief. Selbst bei völlig regelgerechter Bauausführung lassen sich solche Schäden häufig nicht vermeiden. Der Verursacher muss dann für die Schadensbeseitigung aufkommen. Aber welche Altschäden lagen schon vor Baubeginn vor? Haben sich alte Risse vergrößert?
Eine Beweissicherung durch den Sachverständigen vor Beginn der Maßnahmen dokumentiert den Zustand des Bauwerks mit allen bereits vorhandenen Schädigungen. Beide Parteien sollten hiervon je ein Exemplar erhalten.

Sinnvoll ist es, nach den Bau- oder Abrissmaßnahmen eine erneute Begutachtung durchzuführen, um die tatsächlich neu aufgetretenen Schäden festzustellen. Damit haben sowohl der Verursacher als auch der Geschädigte eine sichere Grundlage für die Regelung der Entschädigungsansprüche.

Gerichtsgutachten

Seit Jahrzehnten liegen bei den Amts- und Landgerichten Baustreitigkeiten auf Platz 2 der Häufigkeitsstatistik (nach den Scheidungsprozessen...)!

Bei sogenannten "Selbständigen Beweisverfahren" geht es darum, die von einer Partei behaupteten Mängel oder Schäden an einem Bauwerk festzustellen sowie hieraus weitere Schlüsse zu ziehen (Notwendigkeit von Nachbesserungen bzw. Wertminderung der Bauleistung.

Im Regelfall beauftragt der Richter einen Sachverständigen zur Beantwortung der Beweisfragen. Meist wird dann ein (bzw. mehrere) Ortstermine durchgeführt, zu denen der Sachverständige die Parteien über deren Anwälte förmlich zu laden hat.

Bei Zivilprozessen verlangt der Kläger vom Beklagten Nachbesserung oder Schadenersatz. Das Vorgehen hinsichtlich der Beauftragung eines Sachverständigen und dessen Arbeit ist ansonsten weitestgehend gleich.

Die Gerichte stellen an die Durchführung der Ortstermine sowie an die hierauf basierenden Gutachten strenge formale Anforderungen. Insbesondere dürfen nur die vom Gericht gestellten Beweisfragen beantwortet werden, und zwar umfassend und vollständig. Sogenannte "Ausforschungsbeweise" zur Klärung möglicher weiterer Schadensursachen (über die behaupteten hinaus) sind unzulässig, es sei denn, die Parteien stimmen gemeinsam der Erweiterung des Beweisbeschlusses zu.

Sachverständigengutachten müssen für Fachleute vollständig nachvollziehbar und für Laien verständlich sein.

Privatgutachten (Parteigutachten)

Dies ist die häufigste Gutachtenform. Der Auftraggeber, also der (wirklich oder vermeintlich) Geschädigte beauftragt den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens, das auf seinen Fall zugeschnitten ist.

Der Sachverständige klärt gemeinsam mit dem Auftraggeber die Aufgabenstellung, etwa die Ermittlung einer konkreten Schadensursache, und führt seine örtlichen Untersuchungen eigenverantwortlich durch. Fragestellung und nötiger Untersuchungsaufwand sind zu Beginn oft nur grob umrissen und können erst im Zuge der Ortstermine bzw. der Gutachtenerstellung konkretisiert werden.

Sofern der Sachverhalt später doch noch zu einem Gerichtsverfahren führt, werden vorherige Privatgutachten als Parteivortrag gewertet. Die Gerichte beauftragen in solchen Fällen daher einen anderen, bisher mit dem Vorgang nicht befassten Sachverständigen. Dieser hat im Regelfall das bzw. die Privatgutachten der Streitparteien auszuwerten und eigene Untersuchungen anzustellen.

Rechtsanwälte können im Vorfeld ihrer Klagevorbereitung ein Privatgutachten für ihre Mandanten in Auftrag geben, damit die Klageschrift bzw. der Beweisantrag substantiiert und fachlich richtig erstellt werden kann.

Schiedsgutachten

Um eine langwierige und teure gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, können die beiden Parteien (etwa Bauherr und Bauunternehmer) sich vorab auf einen neutralen Sachverständigen einigen, der in ihrem gemeinsamen Auftrag die strittigen Punkte in einem Schiedsgutachten klärt. In diesem Fall erklären die Parteien vorab, dass sie das Gutachten akzeptieren und die daraus folgenden Maßnahmen in eigener Verantwortung durchführen werden.